
BEM-Frist: sechs Wochen
BEM nach mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit: Wann muss der Arbeitgeber das Gespräch anbieten?
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig oder teilweise arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ihnen ein BEM-Gespräch anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Ob die sechs Wochen nach Kalender- oder nach Arbeitstagen zählen, ist nicht höchstrichterlich geklärt; vorsorglich früh zu prüfen und früh anzubieten ist unschädlich. Die Pflicht entsteht mit Überschreiten der Schwelle — nicht erst am Monatsende.
BEM-Pflicht ab mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit: Häufige Fragen und Antworten
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Werden Arbeitstage oder Kalendertage gezählt? | Offen: Das Gesetz spricht von „länger als sechs Wochen“ und nennt keine Tageszahl. Ob Kalender- oder Arbeitstage zählen, ist nicht höchstrichterlich geklärt — im Zweifel vorsorglich früh anbieten |
| Zählen alle Fehlzeiten zusammen? | Ja — alle krankheitsbedingten Fehlzeiten im 12-Monats-Fenster kumulativ, unabhängig von der Erkrankung |
| Wann beginnt das 12-Monats-Fenster? | Rollierend: immer die letzten 12 Monate rückwärts ab dem aktuellen Datum |
| Muss ich BEM anbieten oder nur anbieten können? | Aktiv anbieten und dokumentieren — lehnen Beschäftigte ab, ist das Verfahren beendet; Angebot und Ablehnung bleiben dokumentiert |
| Gilt die Pflicht auch bei einem einzigen langen Krankheitsfall? | Ja — auch eine einzige Erkrankung von mehr als sechs Wochen am Stück löst die Pflicht aus (z. B. Unfall, Operation) |
| Was, wenn die oder der Beschäftigte ablehnt? | Einladung und Reaktion dokumentieren und bei einem neuen Anlass erneut anbieten. Bis zur nächsten Auslösung entstehen keine weiteren Pflichten |
Wie wird die Sechs-Wochen-Schwelle korrekt berechnet?
Die Berechnung erfolgt kumulativ über ein rollierendes 12-Monats-Fenster. Das bedeutet: Es werden alle krankheitsbedingten Fehlzeiten der letzten 12 Monate addiert — unabhängig davon, wie viele verschiedene Erkrankungen vorlagen oder ob die Fehlzeiten zusammenhängen. Fehlzeiten, die länger als 12 Monate zurückliegen, fallen aus dem Fenster heraus.
Maßgeblich ist der Wortlaut von § 167 Abs. 2 SGB IX: Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig oder teilweise arbeitsunfähig sind. Eine Tageszahl nennt das Gesetz nicht — auch wenn oft von der „42-Tage-Frist“ die Rede ist. Ob die sechs Wochen nach Kalendertagen oder nach Arbeitstagen bemessen werden — und wie Teilzeit oder eine 4-Tage-Woche dabei zu behandeln sind —, ist nicht höchstrichterlich geklärt. Bei einem durchgehenden Krankheitsfall ist der Unterschied gering; bei vielen kurzen Ausfällen kann er darüber entscheiden, ob die Schwelle schon erreicht ist. Eine vorsorglich frühe Prüfung und ein frühes BEM-Angebot sind unschädlich — ein unterlassenes Angebot dagegen nicht.
Beispiel: Ein Mitarbeitender war im September 10 Tage krank, im November 15 Tage, im Februar 12 Tage und im März 8 Tage — zusammen 45 Krankheitstage in 12 Monaten, also mehr als sechs Wochen. Spätestens jetzt ist das BEM anzubieten — nicht erst zum Quartalsende oder zum nächsten HR-Auswertungstermin. Weil die Zählweise offen ist, lohnt es sich, schon bei einer Annäherung an die Schwelle zu prüfen.
Wichtig: Die Pflicht entsteht mit dem Überschreiten der Schwelle — sofort, nicht mit Verzögerung. In der Praxis bedeutet das: Systeme müssen täglich prüfen, nicht monatlich. Wer nur einmal im Quartal auswertet, verpasst die Einladungspflicht regelmäßig.
Diese Prüfung läuft nicht von Hand: EasyBGM, aus dessen Haus der kostenlose BGM-Kompass kommt, zählt die Krankheitstage aus den hinterlegten Fehlzeiten und meldet einen möglichen BEM-Fall vorsorglich schon ab 30 Krankheitstagen in zwölf Monaten — also bevor die sechs Wochen sicher erreicht sind. Ob und wann die Pflicht im Einzelfall greift, bewerten Fachleute. So führt EasyBGM durch das BEM →
Was muss die BEM-Einladung enthalten?
Das BAG (2 AZR 755/13) hat konkrete Anforderungen an die BEM-Einladung formuliert: Sie muss den Zweck des BEM erklären (Erhalt des Arbeitsplatzes, Überwindung der Arbeitsunfähigkeit) und auf das Recht hinweisen, die Teilnahme abzulehnen. Außerdem muss die Einladung informieren, welche Daten gegebenenfalls erhoben werden und wer Zugang zu den Ergebnissen hat. Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor; die Schriftform ist aber der sicherste Nachweis.
Formale Mindestanforderungen der Einladung: (1) Hinweis auf § 167 Abs. 2 SGB IX. (2) Hinweis, dass die Teilnahme freiwillig ist und eine Ablehnung nicht sanktioniert werden darf. (3) Beschreibung des BEM-Verfahrens (Gesprächspartner, Ablauf, Ziel). (4) Datenschutzhinweis (welche Daten, wer hat Zugang, Löschfristen). (5) Benennung der BEM-Ansprechperson.
Was die Einladung nicht enthalten darf: Andeutungen, dass eine Nicht-Teilnahme negative Konsequenzen hat. Das BEM ist kein Kontrollinstrument — es ist ein Unterstützungsangebot. Einladungsformulierungen wie „müssen Sie erscheinen“ oder „wir erwarten Ihre Teilnahme“ machen das BEM-Verfahren angreifbar.
Die Reaktion auf die Einladung muss dokumentiert werden: Annahme und Gesprächsprotokoll oder Ablehnung mit Datum und Art der Ablehnung (schriftlich/mündlich). Ohne diese Dokumentation lässt sich im Streitfall kaum belegen, dass das BEM angeboten oder durchgeführt wurde — auch wenn es tatsächlich stattgefunden hat.
Welche rechtlichen Konsequenzen hat ein fehlendes BEM?
Das BAG hat in ständiger Rechtsprechung (seit dem Urteil vom 12.07.2007, 2 AZR 716/06, bekräftigt durch 2 AZR 755/13) entschieden: Das BEM ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung einer krankheitsbedingten Kündigung. Wer es unterlässt, trägt aber eine erweiterte Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Kündigung verhältnismäßig ist. Das Arbeitsgericht prüft deshalb bei jeder krankheitsbedingten Kündigung, ob das BEM ordnungsgemäß angeboten wurde.
Fehlendes BEM verlagert die Beweislast: Normalerweise muss der Arbeitnehmer darlegen, dass es zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten gibt. Hat der Arbeitgeber kein BEM durchgeführt, muss er darlegen und beweisen, dass auch ein BEM die Kündigung nicht hätte vermeiden können — das gelingt in der Praxis selten. Krankheitsbedingte Kündigungen ohne BEM scheitern deshalb vor Gericht häufig.
Der Fall hinter dem Urteil: Ein Mitarbeiter war in jedem der drei Jahre vor der Kündigung länger als sechs Wochen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber kündigte krankheitsbedingt, ohne ein BEM durchgeführt zu haben. Das BAG (2 AZR 755/13) hielt die Kündigung für unverhältnismäßig: Der Arbeitgeber hatte nicht dargelegt, dass auch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger die Fehlzeiten nicht verringert hätten.
Kostendimension: Ein verlorener Kündigungsschutzprozess wird teuer — Abfindung oder Weiterbeschäftigung, Prozesskosten und der Lohn für die Dauer des Verfahrens. Die BEM-Dokumentation, die dieses Risiko senkt, kostet bei konsequenter digitaler Erfassung nur Minuten.
Passende Maßnahmen & Themen
Das Wichtigste in Kürze
- Mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit in 12 Monaten (ununterbrochen oder wiederholt) = Pflicht zum BEM-Angebot — die Zählweise ist nicht höchstrichterlich geklärt, deshalb täglich und vorsorglich früh prüfen
- Einladung am besten schriftlich, mit fünf Bestandteilen: Rechtsgrundlage, Freiwilligkeit, Ablauf, Datenschutz, Ansprechperson
- Ohne BEM trägt der Arbeitgeber bei einer krankheitsbedingten Kündigung eine erweiterte Darlegungs- und Beweislast (BAG 2 AZR 755/13)
- Die Reaktion (Annahme oder Ablehnung) zu dokumentieren ist ebenso wichtig wie das Angebot
- Das BEM-Fenster rollt täglich — monatliche Auswertungen reichen nicht
Häufige Fragen
Gilt die Sechs-Wochen-Frist auch für Mini-Jobber und Aushilfen?+
Ja. § 167 Abs. 2 SGB IX gilt für alle Beschäftigten, unabhängig von der Betriebsgröße und vom Umfang der Beschäftigung — also auch für geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte und befristet Beschäftigte. Auch Beamtinnen und Beamten ist ein BEM anzubieten (BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 – 2 C 22.13). Nicht erfasst sind Selbstständige.
Muss der Arbeitgeber jedes Jahr neu BEM anbieten?+
Ja — wenn die Fehlzeit-Schwelle in einem neuen 12-Monats-Fenster wieder überschritten wird. Das 12-Monats-Fenster rollt kontinuierlich. Wurde das BEM letztes Jahr angeboten und hat die oder der Beschäftigte abgelehnt: Sobald in einem neuen Betrachtungszeitraum wieder mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit erreicht sind, muss erneut eingeladen werden.
Kann BEM auch vor Ablauf der sechs Wochen angeboten werden?+
Ja — ein früher Kontakt („Early Intervention“) kann sogar sinnvoll sein. Ein Angebot vor Erreichen der Pflichtgrenze ist freiwillig und zeigt die Fürsorge des Arbeitgebers. Es ersetzt aber nicht das formelle BEM nach § 167 SGB IX, wenn die Schwelle später doch erreicht wird — das formelle Verfahren mit allen Dokumentationspflichten muss zusätzlich erfolgen.
Was passiert, wenn der Betriebsrat beim BEM nicht einbezogen wird?+
Nach § 167 Abs. 2 SGB IX klärt der Arbeitgeber das BEM mit der zuständigen Interessenvertretung — beteiligt wird der Betriebsrat aber nur mit Zustimmung der betroffenen Person. Das BEM-Gespräch selbst ist kein mitbestimmungspflichtiger Akt: Ohne diese Zustimmung nimmt der Betriebsrat nicht teil. Betriebe mit Betriebsrat sollten das BEM-Verfahren aber in einer Betriebsvereinbarung regeln (Prozess, Datenschutz, Beteiligte).
Wie lange müssen BEM-Unterlagen aufbewahrt werden?+
Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses und darüber hinaus so lange, wie die Unterlagen für mögliche Rechtsstreitigkeiten gebraucht werden. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden (§ 4 KSchG); ein Verfahren kann sich aber hinziehen, und viele Ansprüche verjähren erst nach drei Jahren (§ 195 BGB). Legen Sie die Frist in einem Löschkonzept fest. Da BEM-Unterlagen Gesundheitsdaten sind (Art. 9 DSGVO), müssen sie nach Ablauf dieser Frist aktiv gelöscht werden — kein unbegrenztes Aufbewahren.
BEM-Fristen automatisch überwachen — kein manuelles Zählen mehr
EasyBGM meldet BEM-Kandidaten vorsorglich früher — ab 30 Krankheitstagen in 12 Monaten, Wochenenden innerhalb einer Krankschreibung zählen mit —, erstellt BEM-Einladungen nach Vorlage und dokumentiert jeden Schritt.
Quellen
- § 167 Abs. 2 SGB IX — Betriebliches Eingliederungsmanagement ↗
- BAG-Urteil 2 AZR 755/13 (20.11.2014) — Krankheitsbedingte Kündigung bei fehlendem BEM ↗
- BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 – 2 C 22.13 — BEM auch für Beamtinnen und Beamte ↗
- § 4 KSchG — Anrufung des Arbeitsgerichts (Klagefrist drei Wochen) ↗
- BAG-Urteil 2 AZR 716/06 — Grundsatzurteil BEM-Pflicht ↗
- BMAS — Handlungsleitfaden BEM ↗
- BAuA — Leitfaden BEM für Arbeitgeber ↗
Stand: 2026-10-15. Keine Rechts- oder Steuerberatung — im Einzelfall fachlich prüfen lassen.