Gesundheitsdaten & DSGVO

Gesundheitsdaten & DSGVO

Welche Gesundheitsdaten darf HR auswerten — und was verbietet die DSGVO?

Die Auswertung von Gesundheitsdaten unterliegt Art. 9 DSGVO. Für Auswertungen im BGM sind nur vollständig anonymisierte Daten zulässig (z. B. GKV-Krankenstandsberichte). Individuelle AU-Bescheinigungen sind für HR-Analytics streng verboten; die reine Zahl der AU-Tage darf HR nur für administrative Zwecke wie die BEM-Frist erfassen.

Erlaubte vs. verbotene Datenquellen im BGM

DatenquelleStatus nach DSGVORichtige Nutzung im BGM
Individuelle AU-BescheinigungenStreng verboten für HR-AnalyticsVerbleiben in der Personalakte — ausschließlich für administrative Zwecke
Krankenkassen-GesundheitsberichteZulässig — sofern anonymisiertAb der Mindestzahl an Versicherten, die die Kasse festlegt: datenschutzkonforme Basis für den Jahresplan
Wissenschaftlich validierte MitarbeiterbefragungenZulässig — mit den richtigen MaßnahmenAnonymes externes Tool, keine IP-Speicherung, Freiwilligkeit explizit kommunizieren
Interne AU-Statistiken (aggregiert, anonym)ZulässigHR darf abteilungsübergreifende Quoten auswerten — niemals auf Einzelpersonenebene
Diagnosen aus ärztlichen AttestenStreng verbotenDiagnosen gehören nicht in die HR-Akte — auch nicht „nur zur Info“

Warum setzen steigende Krankenstände HR unter Druck?

Wenn der Krankenstand steigt, fordert das Management sofortige Erklärungen. Verständlich — aber der Reflex, tiefer in die Personaldaten zu schauen, führt direkt in die DSGVO-Falle. Art. 9 DSGVO stuft Gesundheitsdaten als besondere Kategorie ein und errichtet damit die höchste Schutzstufe des europäischen Datenschutzrechts.

Wer als Personalverantwortlicher unbeabsichtigt mit AU-Diagnosen hantiert oder demografische Auswertungen so feinkörnig erstellt, dass Einzelpersonen identifizierbar werden, riskiert Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes — je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Der GKV-Leitfaden Prävention setzt für die Unterstützung durch die Krankenkassen voraus, dass Maßnahmen der Gesundheitsförderung auf einer Ist-Analyse beruhen (Leitfaden Prävention 2025, Kap. 6.2.2). Diese Analyse soll datenschutzkonform sein und auf anonymisierten Daten basieren. Wer das falsch versteht und beginnt, die Erkrankungsursachen einzelner Mitarbeitender zu katalogisieren, verstößt nicht nur gegen die DSGVO, sondern verliert auch die Grundlage für die Zusammenarbeit mit der Kasse.

Welche Analysewerkzeuge sind zulässig?

GKV-Krankenstandsberichte: Krankenkassen haben nach § 20b SGB V den Auftrag, betriebliche Gesundheitsförderung zu unterstützen und dabei die gesundheitliche Situation im Betrieb zu erheben — dazu gehören anonymisierte Gesundheitsberichte. Diese zeigen aggregierte Fehlzeiten, Diagnosegruppen (nach ICD-10-Kapiteln) und Belastungsschwerpunkte, ohne einzelne Personen zu identifizieren. Die Hürde: Jede Kasse legt selbst fest, wie viele Versicherte sie im Betrieb mindestens braucht, damit ein Bericht ausgegeben wird — fragen Sie bei Ihrer Kasse nach. In kleineren Betrieben bieten manche Kassen Alternativlösungen an.

Betriebliche Gesundheitsbefragungen: Wissenschaftlich validierte Befragungsinstrumente wie der COPSOQ (psychische Belastung), der SALSA (Ressourcen) oder ein betrieblich adaptierter Kurzfragebogen sind ein zentrales Werkzeug der Ist-Analyse. Datenschutzkonform werden sie durch drei Bedingungen: (1) vollständige Anonymität ohne IP-Adress-Speicherung, (2) vor der Befragung ausdrücklich kommunizierte Freiwilligkeit, (3) Auswertung nur aggregiert für Gruppen ab 5 Personen.

Aggregierte AU-Quoten: HR darf abteilungsübergreifende Fehlzeitenquoten berechnen und im Steuerkreis präsentieren. Die Grenze liegt bei der Identifizierbarkeit: Als gängige Praxis gilt, Abteilungen unter 5 Personen nicht gesondert auszuweisen — eine feste gesetzliche Zahl gibt es nicht, oft legen Betriebsvereinbarungen eine höhere Mindestgröße fest. Das gilt auch bei scheinbar harmlosen Kombinationen wie „Abteilung X im Quartal 3“.

Wie prüfen Sie eine Befragung vor dem Versand auf Datenschutz?

Bevor eine Mitarbeiterbefragung herausgeht, empfiehlt sich dieser Schnellcheck:

Check 1 — Rückschluss-Test: Können demografische Fragen (Abteilung + Alter + Geschlecht) in kleinen Gruppen dazu führen, Einzelpersonen zu identifizieren? Gruppen unter 5 Personen nicht einzeln auswerten (gängige Mindestgröße, keine gesetzliche Zahl).

Check 2 — Freiwilligkeits-Klausel: Ist auf der Startseite der Befragung unmissverständlich kommuniziert, dass die Teilnahme freiwillig ist und keine IP-Adressen oder Zeitstempel gespeichert werden?

Check 3 — Zweckbindungs-Nachweis: Ist vertraglich und technisch sichergestellt, dass die Daten ausschließlich für die BGM-Maßnahmenplanung genutzt und danach gelöscht werden? Eine Verknüpfung mit Leistungsbeurteilungen ist ein schwerer DSGVO-Verstoß.

Was tun, wenn Führungskräfte nach Diagnosen fragen?

Ein reales Szenario: Der Abteilungsleiter fragt in der Steuerkreis-Sitzung, warum „in der Logistik immer alle krank sind“. HR spürt den Druck, konkrete Antworten zu liefern. Die richtige Reaktion ist nicht das Abrufen individueller AU-Daten, sondern die Kanalisierung auf die erlaubten Analysewerkzeuge.

Konkret: Der AK Gesundheit beauftragt eine Kurzanalyse mit aggregierten Daten. Falls vorhanden, wird der GKV-Krankenstandsbericht der relevanten Krankenkasse gezogen. Falls nicht, kann eine freiwillige, anonyme Blitzumfrage in der Abteilung (Mindestgröße beachten) erste Hinweise liefern.

Was HR sagen kann: „Wir schauen uns die anonymisierten Fehlzeitquoten der Abteilung an und vergleichen sie mit dem Vorjahr. Individuelle Daten schauen wir uns nicht an — das ist datenschutzrechtlich nicht erlaubt und auch nicht unser Ziel. Ziel ist, die Arbeitsbelastung zu verstehen, nicht die Erkrankungsursachen einzelner Personen.“

Passende Maßnahmen & Themen

Das Wichtigste in Kürze

  • Individuelle AU-Diagnosen sind für HR-Analytics tabu — auch nicht „nur zur Info“.
  • GKV-Krankenstandsberichte (ab der Mindestzahl an Versicherten, die die Kasse festlegt) sind ein datenschutzfreundliches Analysewerkzeug.
  • Befragungen brauchen: Anonymität, Freiwilligkeit, Zweckbindung und Einbindung des Betriebsrats.
  • Gruppen unter 5 Personen nicht einzeln auswerten — gängige Mindestgröße, oft per Betriebsvereinbarung festgelegt.

Häufige Fragen

Darf HR die Anzahl der AU-Tage je Beschäftigten erfassen?+

Ja — die reine Anzahl der AU-Tage (ohne Diagnose) darf aus administrativen Gründen erfasst werden, z. B. für das BEM-Monitoring (§ 167 SGB IX erfordert die Überwachung der Sechs-Wochen-Grenze). Diese Daten dürfen jedoch nicht für Leistungsbeurteilungen oder Analysezwecke jenseits des BEM-Triggers genutzt werden.

Was darf der Betriebsrat an Gesundheitsdaten einsehen?+

Der Betriebsrat hat ein allgemeines Informationsrecht (§ 80 BetrVG), aber auch er hat keinen Anspruch auf individuelle Diagnosedaten. Der Betriebsrat kann aggregierte Fehlzeitenstatistiken anfordern. Am einzelnen BEM-Verfahren ist der Betriebsrat nur mit Zustimmung der betroffenen Person beteiligt (§ 167 Abs. 2 SGB IX); er wacht aber darüber, dass der Arbeitgeber das BEM anbietet.

Brauchen wir für die GKV-Befragung die Zustimmung des Betriebsrats?+

In aller Regel ja. Läuft die Befragung über ein technisches System (z. B. ein Online-Tool), greift die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (technische Einrichtungen); ein standardisierter Fragebogen kann zudem als Personalfragebogen nach § 94 BetrVG zustimmungspflichtig sein. Ohne Zustimmung des Betriebsrats kann dieser Unterlassung verlangen. Die Einbindung des Betriebsrats ist jedoch kein Hindernis — sie stärkt in der Regel die Akzeptanz der Befragung in der Belegschaft erheblich.

Können wir auch ohne GKV-Bericht eine fundierte Ist-Analyse durchführen?+

Ja. Für Betriebe unter der Berichtsschwelle empfiehlt sich eine Kombination aus aggregierten internen AU-Quoten (HR-Monitoring), Begehungen durch den Betriebsarzt sowie einer freiwilligen Blitzumfrage. Diese Kombination liefert auch ohne Krankenkassenbericht eine tragfähige Ist-Analyse.

Gesundheitsdaten auswerten — aber richtig

EasyBGM aggregiert Fehlzeiten, BEM-Trigger und Maßnahmen — ohne dass HR je individuelle Diagnosedaten sieht.

Quellen

Stand: 2026-06-24. Keine Rechts- oder Steuerberatung — im Einzelfall fachlich prüfen lassen.

Weiterlesen