
GBPsych-Bußgeld
GBPsych-Pflicht verletzt: Welche Bußgelder drohen — und wie schützen sich Arbeitgeber?
Fehlt die psychische Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) oder ist sie nicht dokumentiert (§ 6 ArbSchG), ordnet die Arbeitsschutzbehörde des Landes in der Regel zuerst an, sie nachzuholen. Wer eine solche vollziehbare Anordnung nicht umsetzt, riskiert ein Bußgeld bis 30.000 € (§ 25 ArbSchG); beharrliche Wiederholung oder eine vorsätzliche Gefährdung der Gesundheit ist eine Straftat (§ 26 ArbSchG). 75 % der Organisationen haben laut #whatsnext 2025 (TK/IFBG) kein ganzheitliches BGM.
GBPsych-Verstöße und ihre Konsequenzen
| Verstoß | Rechtliche Grundlage | Sanktion |
|---|---|---|
| Keine GBPsych durchgeführt | § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG | Anordnung der Aufsicht (§ 22 Abs. 3); wird sie nicht befolgt: Bußgeld bis 30.000 € (§ 25 Abs. 1 Nr. 2a) |
| GBPsych nicht dokumentiert | § 6 ArbSchG (Dokumentationspflicht) | Anordnung zur Nachholung; wird sie nicht befolgt: Bußgeld bis 30.000 € |
| Zyklus nicht eingehalten (veraltete GBPsych) | § 3 Abs. 1 ArbSchG (Überprüfung und Anpassung) | Anordnung zur Aktualisierung; wird sie nicht befolgt: Bußgeld bis 30.000 € |
| Maßnahmen nicht abgeleitet/umgesetzt | § 5 Abs. 1 ArbSchG (Maßnahmenpflicht) | Anordnung mit Frist; wird sie nicht befolgt: Bußgeld bis 30.000 € |
| Psychische Gefährdung bei neuen Tätigkeiten nicht bewertet | § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG | Anordnung der Aufsicht; wird sie nicht befolgt: Bußgeld bis 30.000 € |
| Anordnung beharrlich missachtet oder Gesundheit vorsätzlich gefährdet | § 26 ArbSchG | Straftat: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe |
Was genau ist nach § 25 ArbSchG bußgeldbewehrt?
§ 25 ArbSchG kennt zwei Bußgeldrahmen: bis 5.000 €, wenn jemand gegen eine Arbeitsschutzverordnung verstößt, die auf diese Vorschrift verweist (Abs. 1 Nr. 1), und bis 30.000 €, wenn ein Arbeitgeber eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 3 nicht befolgt (Abs. 1 Nr. 2a). Das Unterlassen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ist für sich genommen kein Bußgeldtatbestand: Die Aufsicht ordnet zuerst an, die Beurteilung nachzuholen — erst wer das ignoriert, riskiert das Bußgeld. Wer eine solche Anordnung beharrlich missachtet oder vorsätzlich Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, macht sich nach § 26 ArbSchG strafbar. Die psychische Belastung steht seit 2013 ausdrücklich in § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG — der Gesetzgeber hat sie damals ergänzt; auf Unkenntnis der Pflicht kann sich deshalb kaum jemand berufen.
Wichtig: Das Bußgeld bezieht sich auf den einzelnen Verstoß, nicht auf das Unternehmen als Ganzes. Werden mehrere Anordnungen nicht befolgt — etwa für verschiedene Tätigkeitsbereiche —, können mehrere Bußgelder fällig werden. Außerdem kann die Behörde ihre Anordnungen mit Zwangsgeld durchsetzen.
Verjährung: Bei einem Höchstmaß über 15.000 € — also beim Bußgeld bis 30.000 € — verjährt die Ordnungswidrigkeit nach drei Jahren, beim Rahmen bis 5.000 € nach zwei Jahren (§ 31 Abs. 2 OWiG). Die Frist beginnt erst, wenn die Handlung beendet ist (§ 31 Abs. 3 OWiG) — solange eine Anordnung nicht befolgt wird, läuft sie also noch nicht.
Wie werden GBPsych-Verstöße festgestellt?
Die Gewerbeaufsicht führt sowohl angekündigte Begehungen (Betriebsbesichtigungen) als auch unangemeldete Kontrollen durch — Letztere häufiger nach Beschwerden von Mitarbeitenden oder Betriebsräten. Bei einer Begehung werden Unterlagen angefordert: GBPsych-Dokumentation, Maßnahmenprotokoll, Wirkungskontrolle.
Häufiger Auslöser von Kontrollen: Betriebsrat oder Mitarbeitende melden einen Mangel bei der Gewerbeaufsicht. Ausfälle mit psychischer Ursache (z. B. ein Burnout) können ebenfalls zu Betriebskontrollen führen. Bei Fusionen und Umstrukturierungen ist die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und anzupassen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG) — auch das ist ein bekannter Anlass für Kontrollen.
Auch die Berufsgenossenschaften (BG) beraten und überwachen die Betriebe. Für die Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG ist die staatliche Arbeitsschutzbehörde zuständig; beide arbeiten nach einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie eng zusammen und unterrichten sich gegenseitig über Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse (§ 21 Abs. 3 ArbSchG).
Wie schützen sich Arbeitgeber — und was reicht nicht aus?
Nicht ausreichend: Eine einmalig durchgeführte GBPsych aus 2018, die nicht aktualisiert wurde. Nicht ausreichend: Eine GBPsych, die nur physische Belastungen erfasst, aber psychische ignoriert. Nicht ausreichend: Mündliche Befragungen ohne schriftliche Dokumentation.
Was die Pflicht im Kern verlangt: eine dokumentierte GBPsych mit Datum, beteiligten Personen, Gefährdungsquellen, Bewertungsergebnis und abgeleiteten Maßnahmen — überprüft und angepasst bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen und in regelmäßigen Abständen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht.
Der entscheidende Schutzfaktor ist eine vollständige, nachvollziehbare Dokumentation: Bei einer Begehung müssen Unterlagen sofort vorgelegt werden können. Papierakten, die niemand mehr findet, gelten im Zweifel als nicht vorhanden. Eine digitale, strukturierte Dokumentation mit Zeitstempeln macht das leicht.
- GBPsych für alle relevanten Tätigkeitsgruppen (nicht nur Büro)
- Schriftliche Dokumentation mit Datum und Verantwortlichkeit
- Maßnahmenplan mit Umsetzungsfristen und Wirkungskontrolle
- Zyklus-Planung: wann ist die nächste GBPsych fällig?
- Sofortige Neubewertung bei Umstrukturierung, Homeoffice-Einführung, neuen Schichtmodellen
Wie viele Organisationen haben ein ganzheitliches BGM?
Laut #whatsnext 2025 (TK/IFBG-Arbeitgeberumfrage) hat nur ein Viertel der Organisationen ein ganzheitliches BGM — und seit 2022 ist hier kein Anstieg zu sehen. Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist ein Teil davon, und auch hier ist die Lücke groß: Viele Arbeitgeber haben zwar Gefährdungsbeurteilungen für körperliche Belastungen, die psychische Gefährdungsbeurteilung aber noch nicht durchgeführt — obwohl sie seit 2013 ausdrücklich in § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG steht.
Ein häufiger Grund sind fehlende interne Ressourcen und unklare Zuständigkeiten: Eine eigene BGM-Fachkraft gibt es in vielen Unternehmen nicht. Das erklärt, warum die Lücke trotz jahrelang bestehender Pflicht so groß ist.
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Das Wichtigste in Kürze
- Ein Bußgeld bis 30.000 € (§ 25 ArbSchG) droht, wenn eine Anordnung der Aufsicht nicht umgesetzt wird — je Verstoß, nicht je Unternehmen.
- 75 % der Organisationen haben laut #whatsnext 2025 (TK/IFBG) kein ganzheitliches BGM — auch die psychische Gefährdungsbeurteilung fehlt in vielen Betrieben.
- Verjährung: drei Jahre beim Bußgeld bis 30.000 € (§ 31 Abs. 2 OWiG) — die Frist beginnt erst, wenn der Verstoß beendet ist.
- Vollständige Dokumentation ist entscheidend: Unterlagen müssen bei Begehung sofort vorlegbar sein.
- Maßnahmenplan und Wirkungskontrolle sind ebenso Pflicht wie die Gefährdungsermittlung.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen § 5 ArbSchG und § 25 ArbSchG?+
§ 5 ArbSchG ist die Pflicht-Norm: Sie verpflichtet jeden Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung, einschließlich psychischer Belastungen. § 25 ArbSchG ist die Bußgeld-Norm: Sie knüpft aber nicht direkt an § 5 an, sondern an Verstöße gegen bestimmte Arbeitsschutzverordnungen und an vollziehbare Anordnungen der Aufsicht (§ 22 Abs. 3). Fehlt die Gefährdungsbeurteilung, ordnet die Behörde in der Regel zuerst an, sie nachzuholen; erst wer diese Anordnung nicht befolgt, riskiert ein Bußgeld bis 30.000 €.
Wann drohen bis zu 30.000 € — und wann bis zu 5.000 €?+
Bis 30.000 € kann das Bußgeld betragen, wenn ein Arbeitgeber eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht befolgt (§ 25 Abs. 1 Nr. 2a ArbSchG). Bis 5.000 € gilt bei Verstößen gegen eine Arbeitsschutzverordnung, die auf § 25 verweist, und bei Beschäftigten, die eine an sie gerichtete Anordnung missachten. Wie hoch das Bußgeld im Einzelfall ausfällt, richtet sich nach der Bedeutung des Verstoßes und dem Vorwurf, der den Betroffenen trifft (§ 17 Abs. 3 OWiG). Wer eine Anordnung beharrlich missachtet oder vorsätzlich Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, begeht eine Straftat (§ 26 ArbSchG).
Reicht eine Mitarbeiterbefragung als GBPsych?+
Nein — eine Befragung allein ist nicht ausreichend. Die GBPsych ist ein mehrstufiger Prozess: Gefährdungen ermitteln (z. B. per Befragung oder Beobachtung), Risiken bewerten, Maßnahmen ableiten, Maßnahmen umsetzen, Wirkung kontrollieren — und das alles dokumentieren. Eine Befragung ohne Bewertung und Maßnahmenplan gilt als unvollständige GBPsych.
Was passiert, wenn die GBPsych Mängel hat, aber grundsätzlich vorhanden ist?+
Die Aufsicht setzt in der Regel eine Frist zur Nachbesserung — etwa im Revisionsschreiben oder per Anordnung. Wird eine vollziehbare Anordnung nicht befolgt, droht ein Bußgeld bis 30.000 € (§ 25 ArbSchG). Wie hoch es ausfällt, hängt von der Bedeutung des Mangels ab: Fehlt die Bewertung psychischer Belastungen ganz, wiegt das schwerer als eine fehlende Unterschrift.
Brauche ich für jede Abteilung eine eigene GBPsych?+
Die GBPsych muss für jede Tätigkeit mit relevanten Belastungsunterschieden separat durchgeführt werden. In der Praxis: Tätigkeitsgruppen bilden (z. B. „Büroangestellte“, „Produktionsmitarbeiter“, „Führungskräfte“) und pro Gruppe evaluieren. Für homogene Tätigkeiten reicht eine gruppenübergreifende Beurteilung.
Psychische Gefährdungsbeurteilung strukturiert angehen
EasyBGM führt durch die psychische Gefährdungsbeurteilung, versendet die Befragungen und hält fest, was wann geschah — auch ohne eigene BGM-Fachkraft. Die fachliche Bewertung übernehmen Profis, die Sie im richtigen Moment dazuholen.
Quellen
- § 5 ArbSchG — Beurteilung der Arbeitsbedingungen ↗
- § 25 ArbSchG — Bußgeldvorschriften ↗
- § 26 ArbSchG — Strafvorschriften ↗
- § 31 OWiG — Verfolgungsverjährung ↗
- BAuA: Empfehlungen zur Umsetzung der GBPsych ↗
- DGUV Information 206-101: Leitfaden Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung ↗
- #whatsnext 2025 — TK/IFBG Arbeitgeberumfrage BGM ↗
Stand: 2026-06-27. Keine Rechts- oder Steuerberatung — im Einzelfall fachlich prüfen lassen.