GF-Haftung im BGM

GF-Haftung im BGM

Welche BGM-Pflichten hat die Geschäftsführung — und was droht bei Verstößen?

Die Geschäftsführung ist nach ArbSchG § 3 für Gefährdungsbeurteilungen, BEM-Angebote (SGB IX § 167) und sichere Arbeitsgestaltung persönlich verantwortlich. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 30.000 € (§ 25 ArbSchG, wenn eine Anordnung der Aufsicht nicht umgesetzt wird), Regressforderungen und Reputationsschäden.

BGM-Pflichten der Geschäftsführung im Überblick

PflichtRechtsgrundlageSanktion bei Verstoß
Gefährdungsbeurteilung (inkl. psychische Belastung)ArbSchG § 5Bußgeld bis 30.000 € (ArbSchG § 25), wenn eine Anordnung der Aufsicht nicht umgesetzt wird
BEM-Angebot bei mehr als sechs Wochen AU in zwölf MonatenSGB IX § 167 Abs. 2Erweiterte Darlegungs- und Beweislast bei krankheitsbedingter Kündigung (BAG 2 AZR 755/13)
ASA einrichten bei mehr als 20 BeschäftigtenASiG § 11Bußgeld bis 25.000 € (ASiG § 20), wenn eine Anordnung der Behörde nicht befolgt wird
Organisationspflicht / Delegation dokumentierenOWiG § 130Bußgeld bis 1 Mio. € bei Aufsichtspflichtverletzung
Unterweisungen durchführen und dokumentierenArbSchG § 12Bußgeld, wenn eine Anordnung der Aufsicht nicht umgesetzt wird (ArbSchG § 25); Regressrisiko bei Unfall

Was muss die Geschäftsführung persönlich tun — und was kann sie delegieren?

Das ArbSchG trifft Arbeitgeber — bei Kapitalgesellschaften ist das die Geschäftsführung persönlich. Pflicht ist nicht nur das „Ermöglichen“ von BGM, sondern die aktive Organisation: Gefährdungsbeurteilungen beauftragen, Ergebnisse dokumentieren, Maßnahmen umsetzen und deren Wirksamkeit kontrollieren (PDCA-Zyklus nach ArbSchG § 3 Abs. 1).

Delegierbar ist die Durchführung — nicht die Verantwortung. Wer Arbeitsschutzaufgaben auf Führungskräfte überträgt, muss die Delegierten schriftlich benennen, ihnen die nötigen Mittel und Befugnisse geben und ihre Arbeit überwachen. Fehlt die Überwachung, haftet die Geschäftsführung nach OWiG § 130 trotz formaler Delegation.

BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement) ist Pflicht, sobald Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind — unabhängig von der Unternehmensgröße. Ein fehlendes BEM-Angebot macht eine krankheitsbedingte Kündigung nicht automatisch unwirksam, aber vor dem Arbeitsgericht leicht angreifbar: Der Arbeitgeber muss dann darlegen und beweisen, dass auch ein BEM die Kündigung nicht verhindert hätte (BAG, 20.11.2014 – 2 AZR 755/13).

Welche Haftungsrisiken drohen der Geschäftsführung konkret?

Ein Bußgeld nach ArbSchG § 25 droht bis 30.000 €, wenn der Arbeitgeber eine vollziehbare Anordnung der Aufsicht nicht umsetzt; bis 5.000 € bei Verstößen gegen eine Arbeitsschutzverordnung. Eine fehlende Gefährdungsbeurteilung ist für sich noch kein Bußgeldtatbestand — die Aufsicht ordnet zuerst an. Wer vorsätzlich und beharrlich wiederholt verstößt oder dadurch Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, macht sich strafbar (ArbSchG § 26). Die Berufsgenossenschaft kann außerdem Beitragszuschläge erheben, die sich nach Zahl, Schwere oder Kosten der Arbeitsunfälle richten (SGB VII § 162).

Regressforderungen drohen nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, wenn die Geschäftsführung grob fahrlässig gehandelt hat (SGB VII § 110). Der Regress kann sich gegen die verantwortliche Person selbst richten — auch gegen Geschäftsführende persönlich.

Reputationsschaden ist das am schwersten quantifizierbare Risiko: öffentliche Arbeitgeberbeurteilungen (Kununu, LinkedIn) reagieren sensibel auf bekanntgewordene Arbeitsschutzmängel. In Branchen mit Fachkräftemangel kann das direkt Recruiting-Kosten erhöhen.

Checkliste: 5 Maßnahmen, die die Geschäftsführung heute umsetzen kann

  • Gefährdungsbeurteilung beauftragen und dokumentieren — auch für Büro- und Homeoffice-Arbeitsplätze (psychische Belastung seit 2013 Pflichtbestandteil, ArbSchG § 5 Abs. 3 Nr. 6)
  • BEM-Prozess schriftlich verankern — Einladungs-Muster, Gesprächs-Protokollvorlage, Dokumentationspflicht für alle Schritte. Ablehnung durch die beschäftigte Person dokumentieren.
  • ASA konstituieren (bei mehr als 20 Beschäftigten) oder die Funktion eines Arbeitsschutzausschusses im kleineren Betrieb verankern — Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsrat (falls vorhanden) einbinden.
  • Unterweisungen kalendarisch planen — jährlich für alle Beschäftigten, bei neuen Gefährdungen sofort. Teilnahme unterschreiben lassen.
  • BGM-Steuerkreis einrichten — auch in kleinen Unternehmen reicht ein monatliches 30-Minuten-Meeting mit HR und einer Vertretung der Geschäftsführung, um Maßnahmen zu steuern und Kennzahlen (Krankenstand, BEM-Quote) zu verfolgen.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Geschäftsführung haftet persönlich für den Arbeitsschutz — Delegation entbindet nicht von der Aufsichtspflicht (OWiG § 130).
  • BEM bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit in zwölf Monaten ist Pflicht, unabhängig von der Unternehmensgröße.
  • Fehlende Dokumentation ist ein zentrales Haftungsrisiko — nicht erst die fehlende Maßnahme selbst.
  • ASA einrichten bei mehr als 20 Beschäftigten — in kleineren Betrieben die Arbeitsschutz-Funktion verankern.
  • Ein BGM-Steuerkreis macht Compliance sichtbar und messbar.

Häufige Fragen

Gilt die BEM-Pflicht auch für Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitenden?+

Ja. SGB IX § 167 Abs. 2 knüpft die BEM-Pflicht nicht an eine Mindestgröße. Auch ein Unternehmen mit 5 Beschäftigten muss allen, die innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, ein BEM anbieten.

Was passiert, wenn ein Mitarbeitender das BEM-Angebot ablehnt?+

Dann hat der Arbeitgeber das BEM angeboten — entscheidend ist, dass er Angebot und Ablehnung schriftlich dokumentiert. Die Ablehnung muss freiwillig und informiert sein: Die beschäftigte Person muss über Zweck, Ablauf und ihre Rechte (die Teilnahme ist freiwillig; eine Ablehnung darf nicht sanktioniert werden) aufgeklärt worden sein.

Kann die Geschäftsführung Arbeitsschutzpflichten vollständig auf die HR-Leitung übertragen?+

Nein — eine vollständige Übertragung der Haftung ist nicht möglich. Die Geschäftsführung bleibt aufsichtspflichtig (OWiG § 130). Wirksame Delegation erfordert schriftliche Beauftragung, ausreichende Ressourcen und regelmäßige Kontrolle der delegierten Aufgaben.

Welche Strafen drohen konkret bei fehlender Gefährdungsbeurteilung?+

Zuerst ordnet die Arbeitsschutzbehörde (Gewerbeaufsicht bzw. Amt für Arbeitsschutz) an, die Gefährdungsbeurteilung nachzuholen (ArbSchG § 22 Abs. 3). Wird diese vollziehbare Anordnung nicht umgesetzt, droht ein Bußgeld bis 30.000 € (ArbSchG § 25). Bei beharrlicher Wiederholung oder Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Beschäftigten ist es eine Straftat (ArbSchG § 26).

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Quellen

Stand: 2026-06-24. Keine Rechts- oder Steuerberatung — im Einzelfall fachlich prüfen lassen.

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