
Pflichten nach Betriebsgröße
Welche BGM-Pflichten gelten ab welcher Betriebsgröße?
Gefährdungsbeurteilung, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Ersthelfer und BEM gelten bereits ab dem 1. Mitarbeitenden. Bei mehr als 20 Beschäftigten kommt der Arbeitsschutzausschuss (ASA) hinzu, ab 50 Beschäftigten müssen Sicherheitsbeauftragte bestellt werden (zwischen 21 und 49 nur bei besonderer Gefährdung). Eine Schwerbehindertenvertretung wird gewählt, sobald mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind.
BGM-Pflichten nach Schwellenwert
| Ab wie vielen MA | Zusätzliche Pflicht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 1 | Gefährdungsbeurteilung, FASi, Betriebsarzt, Ersthelfer, Unterweisungen, BEM (bei mehr als sechs Wochen AU in 12 Monaten) | ArbSchG, ASiG, DGUV V1, SGB IX § 167 |
| 5 | Betriebsrat wählbar, Mitbestimmung bei Gesundheitsthemen | BetrVG § 87 |
| mehr als 20 | Arbeitsschutzausschuss (ASA, tagt mindestens vierteljährlich); Sicherheitsbeauftragte nur, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung ergibt | ASiG § 11, § 22 Abs. 1 SGB VII |
| 50 | Sicherheitsbeauftragte (Anzahl nach Gefährdungen und Beschäftigtenzahl) | § 22 Abs. 1 SGB VII, DGUV V1 § 20 |
| unabhängig von der Gesamtzahl | Schwerbehindertenvertretung, sobald mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind | § 177 SGB IX |
Welche Pflichten gelten schon ab dem ersten Beschäftigten?
Sobald ein Unternehmen den ersten Mitarbeitenden beschäftigt, greifen die zentralen Arbeitsschutzpflichten in vollem Umfang — es gibt keine Bagatellgrenze. Dazu zählen die Gefährdungsbeurteilung (physisch und psychisch), die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes, ausreichend ausgebildete Ersthelfer, regelmäßige Unterweisungen sowie das BEM-Angebot, sobald Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.
Was ändert sich ab fünf Beschäftigten?
Ab fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gewählt werden. Sobald ein Betriebsrat existiert, greift dessen Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG unter anderem bei Fragen des Gesundheitsschutzes — BGM-Maßnahmen sollten dann frühzeitig mit dem Betriebsrat abgestimmt werden.
Was gilt bei mehr als 20 Beschäftigten?
Bei mehr als 20 Beschäftigten muss ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) gebildet werden, der mindestens einmal vierteljährlich zusammentritt (ASiG § 11). Ihm gehören an: der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person, zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder (falls es einen Betriebsrat gibt), Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte. Teilzeitkräfte zählen dabei anteilig: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 Wochenstunden mit 0,75.
Sicherheitsbeauftragte sind ab regelmäßig 50 Beschäftigten Pflicht. Zwischen 21 und 49 Beschäftigten muss ein Sicherheitsbeauftragter nur bestellt werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt (§ 22 Abs. 1 SGB VII). Wie viele es sein müssen, richtet sich nach den Gefährdungen und der Zahl der Beschäftigten (DGUV Vorschrift 1 § 20).
Das Wichtigste in Kürze
- Kernpflichten (Gefährdungsbeurteilung, FASi, Betriebsarzt, BEM) gelten ab dem 1. Mitarbeitenden.
- Ab fünf Beschäftigten: Betriebsrat wählbar, Mitbestimmung nach § 87 BetrVG relevant.
- Mehr als 20 Beschäftigte: Arbeitsschutzausschuss Pflicht; ab 50 Beschäftigten auch Sicherheitsbeauftragte (§ 22 SGB VII).
- Schwerbehindertenvertretung: sobald mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind (§ 177 SGB IX).
Häufige Fragen
Zählen Teilzeitkräfte und Aushilfen bei der Mitarbeiterzahl mit?+
Das hängt von der Vorschrift ab. Beim Arbeitsschutzausschuss zählen Teilzeitkräfte anteilig: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 Wochenstunden mit 0,75 (§ 11 ASiG). Für die Betriebsratswahl zählt jeder ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer, unabhängig vom Beschäftigungsumfang (§ 1 BetrVG). Im Zweifel bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder einem Fachanwalt nachfragen.
Was passiert, wenn wir mehr als 20 Beschäftigte haben und keinen ASA einrichten?+
Das ist ein Verstoß gegen ASiG § 11. Ein Bußgeld droht nach § 20 ASiG, wenn die Aufsichtsbehörde die Bildung des Ausschusses anordnet (§ 12 ASiG) und der Betrieb dieser vollziehbaren Anordnung nicht folgt — dann bis zu 25.000 €. Unabhängig davon fehlt die strukturierte Koordination zwischen den Arbeitsschutz-Akteuren.
Gilt die BEM-Pflicht auch für sehr kleine Betriebe?+
Ja, das BEM-Angebot ist unabhängig von der Betriebsgröße ab dem ersten Mitarbeitenden Pflicht, sobald jemand innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist.
Pflichten nach Betriebsgröße automatisch im Blick
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Quellen
- § 11 ASiG — Arbeitsschutzausschuss ↗
- § 22 SGB VII — Sicherheitsbeauftragte ↗
- DGUV Vorschrift 1 § 20 — Sicherheitsbeauftragte ↗
- § 20 ASiG — Ordnungswidrigkeiten ↗
- § 177 SGB IX — Schwerbehindertenvertretung ↗
- § 87 BetrVG — Mitbestimmungsrechte ↗
Stand: 2026-07-06. Keine Rechts- oder Steuerberatung — im Einzelfall fachlich prüfen lassen.